(BGH, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19) • Die Verweisung in einer Widerrufsinformation auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB” ist nicht klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Eine solche Widerrufsinformation ist daher fehlerhaft. Der Darlehensgeber kann sich außerdem nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, wenn in der Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben einem von den Parteien geschlossenen verbundenen (Kauf-)Vertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene (Versicherungs-)Verträge aufgeführt werden. Hinweis: Dieses BGH-Urteil über die Unzulässigkeit einer Verweisung einer Bank auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB” in ihrer Widerrufsbelehrung ist sehr praxisrelevant, da es Millionen Autokreditverträge in Deutschland betrifft. Der BGH orientiert sich dabei an den neuen Vorgaben des EuGH in seinem Urteil vom 26.3.2020 (C-66/19). Der BGH macht auch deutlich, dass der Darlehensnehmer nach § 358 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB i.R.d. Rückabwicklung des mit dem Verbraucherdarlehen verbundenen Vertrags – hier des Fahrzeugkaufvertrags – unter den dort genannten Voraussetzungen Wertersatz für einen Wertverlust der Ware – hier des Kfz – zu leisten hat. Die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 Abs. 7 BGB richtet sich grds. nach dem objektiven Wert des Fahrzeugs.

ZAP EN-Nr. 587/2020

ZAP F. 1, S. 1290–1290

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