Bauliche Maßnahmen sind alle Entscheidungen und Maßnahmen, die in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum auf eine Änderung des bestehenden Zustands oder eine Geschäftsführung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht abzielen und im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer erforderlich sind (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn 3). Das WEG regelt die Verwaltung in den §§ 20 bis 29 WEG. Das gemeinschaftliche Eigentum wird nach Maßgabe von §§ 21 bis 25 WEG durch die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinschaftlich, nach Maßgabe der §§ 26 bis 28 WEG durch den (fakultativen) Verwalter und im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats, § 29 WEG, durch diesen verwaltet. Das Sondereigentum verwaltet der jeweilige Sondereigentümer.

 

Hinweis:

Bauliche Maßnahmen am gemeinschaftliche Eigentum und mit Auswirkung auf das gemeinschaftliche Eigentum unterfallen damit den Regeln der Verwaltung.

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