Grundsätzliche Bedeutung für die Tendenzen im Recht der fristlosen Kündigung eines Franchisevertrags hat die Entscheidung des OLG München vom 14.10.2014 (ZVertriebsR 2015, 110 m. Anm. Flohr). Zukünftig muss vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung

  • die Wesentlichkeitsschwelle überschritten sein;
  • eine Gesamtschau der einzelnen Umstände und Interessenabwägung die fristlose Kündigung des Franchisevertrags als vertretbar erscheinen lassen;
  • das Interesse des Franchisenehmers am Fortbestand des Franchisevertrags hinter den Interessen des Franchise-Systems zurücktreten und
  • der Grundsatz der Gleichbehandlung

muss beachtet werden (umfassend Flohr, in: Handbuch, § 32 Rn 50 ff. mit umfassenden Rechtsprechungsnachweisen). Gerade die Wesentlichkeitsschwelle wird zukünftig größere Bedeutung haben als bisher. Danach kann eine fristlose Kündigung aufgrund zahlreicher Umstände erklärt werden, auch wenn die einzelnen Umstände für sich genommen nicht als wichtiger Grund i.S.v. § 314 Abs. 1 BGB angesehen werden können. Notwendig ist damit im Bereich der Wesentlichkeitsschwelle eine Gesamtschau der Vertragsverstöße des Franchisenehmers insgesamt.

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