Trotz der vertraglich vereinbarten Festlaufzeit kann ein Franchisevertrag sowohl vom Franchisegeber als auch vom Franchisenehmer außerordentlich (fristlos) aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dazu wurden in Franchiseverträgen immer Kataloge solcher Gründe aufgeführt, die einerseits den Franchisegeber, anderseits den Franchisenehmer zur fristlosen Kündigung des Franchisevertrags berechtigen. Dies ist seit dem 1.1.2002 nicht mehr notwendig. Das Recht zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ist nämlich seit dem 1.1.2002 gesetzlich in § 314 Abs. 1 BGB geregelt (insgesamt dazu Flohr/Klapperich, Dauerschuldverhältnisse nach der Schuldrechtsreform, 2003, Rn 68 ff.). Danach kann ein Franchisevertrag sowohl vom Franchisegeber als auch vom Franchisenehmer aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien so nachhaltig erschüttert ist, dass der kündigenden Vertragspartei (Franchisegeber oder Franchisenehmer) eine Fortsetzung des Franchisevertrags bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Festlaufzeit nicht zugemutet werden kann. Umfassend zur fristlosen Kündigung, den wichtigen Gründen und der für den Anspruch der fristlosen Kündigung eines Franchisevertrags zu beachtenden Grundsätzen s. OLG München ZVertriebsR 2015, 110 und Flohr, in: Handbuch, § 32 Rn 50 ff. mit einem ABC der wichtigen Gründe sowie Flohr, in: Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 314 BGB Rn 4–22 m.w.N.

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