Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung (RSV) hat für sich genommen keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts (s. etwa LAG Baden-Württemberg Rpfleger 1982, 485; Hess. LAG RVGreport 2015, 373 [Hansens]). Deshalb ist ein entsprechender Einwand des Antragsgegners im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen, da er den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts regelmäßig in keiner Weise beeinträchtigen kann.

Im Zusammenhang mit der RSV können jedoch weitergehende Einwendungen des Antragsgegners durchaus zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung führen:

  • Der Antragsgegner macht geltend, zwischen ihm und seinem Anwalt sei vereinbart worden, die Abrechnung erfolge zunächst mit der RSV, der Antragsgegner werde unmittelbar nicht in Anspruch genommen. In diesem Fall wird eine Stundung (s. OVG Lüneburg Nds.Rpfl. 1995, 219) oder gar ein Verzicht vorgetragen, der als nicht gebührenrechtlicher Einwand zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung führt.
  • Der Antragsgegner macht geltend, er habe den Anwalt nur unter der Bedingung beauftragt, dass die RSV Deckungsschutz gewähre. Hat die RSV dann die Deckung abgelehnt, so wird ein mangels Bedingungseintritts wirksamer Anwaltsvertrag bestritten (s. AnwKomm-RVG/N. Schneider, 7. Aufl., § 11 Rn. 228). Auch in einem solchen Fall ist dann die Vergütungsfestsetzung abzulehnen.
 

Hinweis:

Somit kommt es meist auf den genauen Wortlaut der Einwendungen des Antragsgegners an, ob diese zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung führen oder ob sie unberücksichtigt bleiben.

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