(BGH, Beschl. v. 13.10.2020 – VIII ZR 161/19) • Bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) richtet sich der Streitwert und die Beschwer der Parteien regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung. Daher kommt weder der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln ein maßgebliches Gewicht zu, noch dem Zugang zum Revisionsgericht. Diese Grundsätze gelten auch für eine im Hinblick auf verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken i.S.d. § 2 UKlaG erhobene Verbandsklage. In beiden Fällen gilt insoweit nichts anderes als bei der Bestimmung des Beschwerdewerts in sonstigen Fällen. Eine von dem Regelbeschwerdewert (2.500 EUR je beanstandeter Klausel) abweichende Bemessung der Beschwer folgt nicht schon daraus, dass ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird, der – wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig – zu der Zulassung der Revision führen könnte.

ZAP EN-Nr. 569/2020

ZAP F. 1, S. 1221–1221

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