Nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II sind als Bedarf für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb des Bereichs des kommunalen Trägers höchstens die bisherigen Aufwendungen anzuerkennen, auch wenn sich die neuen, höheren tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen der Angemessenheit halten. Bereits am 9.4.2014 (B 14 AS 6/14 R, s. Pattar/Sartorius ZAP F. 18, S. 1427) hatte das BSG hierzu entschieden, dass diese Deckelung nur dann möglich ist, wenn überhaupt eine zutreffend ermittelte Angemessenheitsgrenze besteht. Gleichzeitig forderte das BSG eine Dynamisierung der Deckelung bei anerkannten Kostensteigerungen auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt, ohne hierfür nähere Maßstäbe zu definieren.

Dieser Linie schloss sich der 4. Senat am 17.2.2016 (B 4 AS 12/15 R) an und stellte – wenn auch in einem Obiter Dictum – Maßstäbe für die Dynamisierung auf: Es sei nicht auf die konkrete Mietpreisentwicklung der vor dem nicht erforderlichen Umzug bewohnten Unterkunft abzustellen, sondern die Entwicklung der Angemessenheitsgrenze.

 

Praxishinweis:

Weil auch nach dem 4. Senat eine zutreffende Festsetzung der Angemessenheitsgrenze erforderlich ist, dies aber häufig genug gerade nicht vorliegt, dürfte ein Vorgehen gegen die Deckelung sehr häufig Erfolg versprechen.

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