Die Frist zur Einlegung einer Berufung beträgt grundsätzlich einen Monat ab Zustellung der Entscheidung gem. § 517 Hs. 1 ZPO sowie zwei Monate zur Begründung gem. § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO. Eine Ausschöpfung dieser Fristen ist nicht zu empfehlen, denn die beabsichtigte Berufungsrüge kann an der Beweiskraft des Protokolls, des Tatbestands oder der fehlenden Urteilsergänzung scheitern, so dass die Zwei-Wochen-Frist zur Tatbestandsberichtigung (§ 320 Abs. 1, 2 S. 1 ZPO) bzw. zur Urteilsergänzung (§ 321 Abs. 2 ZPO) schon abgelaufen sein kann.

 

Hinweis:

Die Tatbestandsberichtigung hat mangels Änderung der Beschwer keinen Einfluss auf die Berufungsfrist (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 517 Rn 6). Das Ergänzungsurteil (§ 321 ZPO) ist hinsichtlich des Rechtsmittels als selbstständiges Urteil anzusehen und kann die Frist für die Anfechtung des zuerst ergangenen Urteils nur dann verlängern, wenn es vor Ablauf der Berufungsfrist für das ergänzte Urteil erlassen ist (§ 518 ZPO). Das Protokoll kann jederzeit gem. § 164 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.

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