Gemäß § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich – auch für die Mitwirkung des Bundesamts im sog. Dublin-Verfahren – nach § 52 Nr. 3 VwGO und – soweit auch danach keine örtliche Zuständigkeit bestimmt werden kann – nach der Auffangregelung in § 52 Nr. 5 VwGO.

Das BVerwG hat in seinem Beschl. v. 10.2.2020 (1 AV 1.20) bestimmt, dass dann, wenn der Antrag gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet werde, auf den Sitz der Behörde abzustellen sei, die gehandelt habe oder handeln solle. Der mit der Schaffung von § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO verfolgte Zweck einer asylrechtlichen Zuständigkeitsdezentralisierung zur Entlastung des VG Ansbach und des BayVGH (BT-Drucks 8/1836, S. 4; 8/1935, S. 5 sowie 8/1936, S. 5 f.), ohne dabei unterschiedliche Verfahrensabschnitte unterschiedlichen Gerichten zuzuweisen (BT-Drucks 9/875, S. 27), streite für eine weite Auslegung dieser Bestimmung. Maßgeblich sei, ob das Asylanerkennungsverfahren im weiteren Sinne betroffen sei (BVerwG Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 11 S. 2 f.). Die Abgabe von Erklärungen in einem Überstellungsverfahren sei genauso wie die Überstellung selbst zwar nicht im Asylgesetz, sondern in der Dublin III-VO geregelt. Das unionsrechtliche Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats und eine daran anknüpfende Überstellung stünden als denknotwendige Vorstufe aber in einem engen Zusammenhang mit dem im Asylgesetz geregelten Asylanerkennungsverfahren.

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