Die Übernahme von Mandaten zur Abwehr negativer, ideeller und in Grenzen auch "ähnlicher" Einwirkungen bedeutet durchaus nicht das Engagement in einem "hoffnungslosen Fall". Die Kunst guter juristischer Beratung und Vertretung besteht vielmehr darin – abgesehen von den klassischen Anspruchsnormen des zivilen Nachbarrechts – gesetzliche Wege einzuschlagen, auf denen das gewünschte Ergebnis der Abwehr negativer Einwirkungen doch noch erreicht werden kann. Neben dem Wohnungseigentumsrecht und dem Mietrecht sollte insbesondere hierzu das öffentliche Recht bemüht werden. Auch wenn in diesen Bereichen mangels Verletzung einer öffentlichen Rechtsnorm mit nachbarschützender Wirkung ein eigener Rechtsanspruch des Mandanten auf behördliches Einschreiten nicht bestehen mag, sollte gegenüber der sachlich und örtlich zuständigen Behörde doch die Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder zumindest der Eintritt öffentlich-rechtlich bedeutsamer Gefahrenlagen angezeigt werden. Die jetzt zusätzlich bestehenden Möglichkeiten des Betroffenen nach dem neuen Datenschutzrecht verleihen diesem Hinweis noch erheblich mehr an Wucht.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen

ZAP F. 7, S. 1171–1190

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