Mangels anderslautender vertraglicher Abmachungen hat der Geschäftsraummieter grds. das Recht, die Außenwandflächen der gemieteten Geschäftsräume von der oberen Kante der Fenster seiner Mieträume bis zur unteren Kante der Fenster des darüber gelegenen Stockwerks zu Reklamezwecken zu benutzen und Leuchtreklamen anzubringen (OLG Frankfurt, a.a.O.; BGH BB 1954, 83; s. auch: OLG Düsseldorf NJW 1958, 1094; eingehend: Gather DWW 1997, 169, 175).

Abgesehen von diesem grds. Recht des Gewerbemieters, Außenwände des gemieteten Gebäudes mit Lichtreklamen ausstatten zu dürfen, gelten die für das Nachbarrecht sowie für das Wohnungseigentumsrecht entwickelten Grundsätze für die am wenigsten nachbarstörende Platzierung der Lichtreklamen auch innerhalb des Mietrechts. Dies bedeutet, dass nachbarrechtliche Ansprüche gegen den störenden Gewerbemieter bestehen bleiben und dieser daraus verpflichtet bleibt, die Lichtreklame umzusetzen oder abzuschirmen oder schließlich zu reduzieren, ohne dass er sich auf eine grundsätzliche Erlaubnis aufgrund des Mietvertrags berufen kann. So stellt zwar die Leuchtreklame eines Einkaufszentrums in einer Großstadt keinen Mangel der Mietsache dar (LG Berlin, Urt. v. 19.12.2003 – 64 S 353/03, ZMR 2004, 583 = NZM 2004, 548), doch muss die Leuchtreklame umgesetzt werden, wenn sie so installiert wurde, dass sie nur den Nachbarn stört, nicht aber den errichtenden Eigentümer oder Mieter selbst.

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