(BGH, Urt. v. 21.8.2019 – VIII ZR 255/18) • Der Mietspiegel einer anderen Gemeinde ist gem. § 558a Abs. 4 S. 2 BGB nur dann ein taugliches Mittel zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens, wenn es sich um den Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde handelt. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei verschiedenen Städten um vergleichbare Gemeinden i.S.v. § 558a Abs. 4 S. 2 BGB handelt, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter. Hinweis: Die Städte Stein und Fürth sind nach dieser Entscheidung keine vergleichbaren Gemeinden, insb. wegen der unterschiedlichen Größe auch bezogen auf die Einwohnerzahl.

ZAP EN-Nr. 650/2019

ZAP F. 1, S. 1163–1163

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