Das BVerwG stellt in seinem Beschluss vom 30.5.2018 (1 B 13.18) heraus, dass für die nach § 3a Abs. 3 AsylG geforderte Verknüpfung von (möglicher) Verfolgungshandlung mit dem Verfolgungsgrund ausreiche, dass das Regime einem Rückkehrer eine bestimmte politische Überzeugung bzw. Regimegegnerschaft lediglich zuschreibe (§ 3b Abs. 2 AsylG), wie auch sonst "unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist" (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). § 3b AsylG stelle klar, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet sei, unerheblich sei, ob er tatsächlich die Merkmale aufweise, die zur Verfolgung führten. Entscheidend sei die Kausalität im Sinne der erkennbaren Gerichtetheit der Verfolgung. Anspruch auf Flüchtlingsschutz habe daher auch derjenige Ausländer, der die verfolgungsbegründenden Merkmale tatsächlich nicht aufweise, wenn sie ihm von den in § 3c AsylG aufgeführten Verfolgungsakteuren zugeschrieben würden. Der (asylrelevante) Zugriff auf die vermutete politische Überzeugung sei ausreichend für den Nachweis der politischen Verfolgungsmotivation und eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr (BVerwGE 90, 127, 134).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge