(LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.6.2018 – 1 Sa 14/17) • Bei umfangreichen Klauseln wie der vorliegenden Regelung über die betriebliche Altersversorgung und der Anrechnung von anderweitigen Versorgungsleistungen stellt sich die Frage, auf welchen Gegenstand sich das „Aushandeln“ in § 305 Abs. 1 S. 3 BGB beziehen muss. Ist bei einer fast zweiseitigen Klausel über die betriebliche Altersversorgung die streitige Regelung über die Modalitäten der Anrechnung einer anderen Versorgungsleistung bei Vertragsschluss nicht erörtert worden, so genügt es für das Erfordernis des „Aushandelns“ bzw. des „Einflussnehmenkönnens“ i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB bzw. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB – bezogen auf die streitige Regelung – nicht, dass die Vertragsklausel in ihrer Gesamtheit ausführlich zwischen den Vertragsparteien diskutiert wurde und der Verwendungsgegner auf deren Inhalt Einfluss nehmen konnte.

ZAP EN-Nr. 651/2018

ZAP F. 1, S. 1159–1159

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