Im Wohnungseigentumsrecht wird unterschieden zwischen:
- Zweckvereinbarungen im weiteren Sinne (§ 1 Abs. 2, 3 WEG),
- Zweckvereinbarungen im engeren Sinne,
- Angaben im Aufteilungsplan,
- Vereinbarungen i.S.v. §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 2, 5 Abs. 4 WEG,
- Umfang und Grenzen nach dem Gesetz: § 14 Nr. 1, 2 WEG,
- Beschlüssen nach §§ 15 Abs. 2, 21 Abs. 3 WEG,
- nicht eingetragenen Vereinbarungen,
- Beschlüssen aufgrund von Öffnungsklauseln.
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