Das Bundesjustizministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im vergangenen Monat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vorgelegt. Mit der Neuregelung sollen Personen, die durch eine heterologe Verwendung von Samen gezeugt wurden, auf Anfrage Informationen über ihre Abstammung erlangen können. Mit dem Vorhaben soll einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag Rechnung getragen und die Möglichkeit der Geltendmachung des von der Rechtsprechung entwickelten Anspruchs auf Kenntnis der Abstammung ausdrücklich gesetzlich geregelt werden.

Wie aus dem – ebenfalls mit dem Vorhaben befassten – Bundesgesundheitsministerium verlautete, soll zu diesem Zweck beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information, einer Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministerium für Gesundheit, ein zentrales Samenspenderregister eingerichtet werden, das die Daten zu jedem erzeugten Kind zu speichern hat. Allerdings sollen weder der Spender noch die gesetzlichen Eltern des Kindes einen eigenen Anspruch erhalten, voneinander zu erfahren. Dieser wird künftig nur dem betroffenen Kind zustehen. Ab seinem 16. Lebensjahr darf es diesen Anspruch auch nur noch selbst wahrnehmen. Vorher kann es seine Erziehungsberechtigten damit beauftragen.

Geplant ist, dass Kind und Samenspender die Informationen gleichzeitig erhalten sollen, so dass sich auch der leibliche Vater auf eine Begegnung einstellen kann. Damit die Spendenbereitschaft nicht abnimmt, will Gesundheitsminister Gröhe zugleich klarstellen, dass Samenspender rechtlich nicht als Väter festgestellt werden können. Sie sollen damit vor Unterhalts- und weiteren Ansprüchen geschützt werden. Dies war bereits kürzlich vom Deutschen Juristentag vorgeschlagen worden (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 20/2016, S. 1049). Nach Ablauf der Speicherfrist von 120 Jahren sollen alle Daten wieder gelöscht werden.

[Red.]

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