Die betrieblichen Erfordernisse müssen "dringend" sein. Es darf dem Arbeitgeber nicht möglich sein, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet als durch eine Kündigung zu entsprechen (BAG NZA 1986, 823).

Der Arbeitgeber muss daher vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung dem Arbeitnehmer eine objektiv mögliche anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, ggf. zu geänderten Bedingungen, anbieten (BAG NZA 2014, 730, 732). Eine Änderungskündigung kann nur in Extremfällen unterbleiben, z.B. bei einer völlig unterwertigen Beschäftigung (Angebot einer Pförtnerstelle an den bisherigen Personalchef, BAG NZA 2005, 1289, 1291 f.; NZA 2014, 730, 732).

 

Hinweis:

Es gilt eine abgestufte Darlegungslast (BAG NZA 2014, 730, 732): Bestreitet der Arbeitnehmer lediglich den Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes, genügt der Vortrag des Arbeitgebers, eine Weiterbeschäftigung sei nicht möglich. Dem Arbeitnehmer obliegt es dann zu einer Beschäftigung an anderer Stelle vorzutragen und seine Vorstellungen mitzuteilen. Erst daraufhin muss der Arbeitgeber eingehend erläutern, aus welchen Gründen eine Umsetzung als milderes Mittel nicht in Betracht kam.

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