Im Rahmen der Interessenabwägung sind regelmäßig (BAG NZA 2010, 1227, 1231)

  • das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung,
  • der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers,
  • eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie
  • die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf;

ferner (BAG NZA-RR 2010, 516, 517 f.)

  • Unterhaltspflichten,
  • Lebensalter,
  • Fehlen einer konkreten Schädigung des Arbeitgebers oder
  • ein vermeidbarer Irrtum des Arbeitnehmers (BAG NZA 2014, 533, 536)

zu berücksichtigen.

Ein Nachtatverhalten vor Zugang der Kündigung kann sich nur schwach entlastend für den Arbeitnehmer auswirken, stützt aber die Annahme einer fehlenden Wiederholungsgefahr, wenn es sich um die Fortsetzung einer zuvor gezeigten Einsicht handelt (BAG NZA 2015, 294, 297).

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