Für die Auswahl der weiteren Pflichtverteidiger gelten die allgemeinen Regelungen. Auch vor deren Bestellung muss der Beschuldigte Gelegenheit haben, konkrete Verteidiger zu bezeichnen.

 

Hinweis:

Die mitunter anzutreffenden Versuche einzelner Gerichte, die Auswahl der Sicherungsverteidiger selbst zu steuern, um, sozusagen als "Ausgleich" für den möglicherweise eher unbequemen Hauptverteidiger, einen dem Gericht genehmeren Anwalt im Verfahren zu platzieren, sind daher nach wie vor unzulässig.

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