Nach dessen Nr. 1 kann der Beschuldigte innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung über die Bestellung beantragen, ihm einen anderen, von ihm bezeichneten Verteidiger zu bestellen, wenn zuvor ein nicht von ihm benannter Verteidiger beigeordnet wurde (etwa weil der Wunschverteidiger aufgrund einer Terminkollision bei einer Vorführung nicht zur Verfügung stand) oder ihm nur eine kurze Frist zur Benennung eines Verteidigers gewährt werden konnte.

 

Hinweis:

Der neue Verteidiger wird jedoch nur beigeordnet, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht. Insoweit gelten die Ausführungen zu § 142 Abs. 5 StPO n.F. entsprechend.

Diese Neuregelung stellt für den Beschuldigten (trotz des Antragserfordernisses) durchaus einen Fortschritt dar. So dürfte es fortan leichter werden, einen vom Gericht ausgewählten Verteidiger auszuwechseln. Wenngleich der Gesetzgeber nicht geregelt hat, wann die Benennungsfrist "kurz" ist, dürften damit zumindest die Fälle erfasst sein, in denen quasi direkt nach der Festnahme ein vom Gericht ausgesuchter oder "vorgeschlagener" Verteidiger bestellt wird, hat doch der – nicht selten mit der Situation überforderte – Beschuldigte in dieser Situation kaum eine Möglichkeit, sein Benennungsrecht effektiv auszuüben.

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