Es handelt sich um die Miete, "die der vorherige Mieter zuletzt schuldete". Der Vormieter muss diese Miete rechtlich geschuldet haben. Aus dem Wort "geschuldet" folgt, dass die Mietzinsvereinbarung zulässig gewesen sein muss. Bei diesem Ausnahmetatbestand muss die Höhe der Grundmiete mitgeteilt werden. Der Angaben der Betriebskosten(vorauszahlungen) bedarf es nicht.

 

Wichtig:

Angegeben werden muss die Miete, die ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses geschuldet wurde. Die Information ist für den Mieter u.U. völlig wertlos. Zwar bleiben bei der Vormiete gem. § 556e Abs. 1 S. 2 BGB Mieterhöhungen unberücksichtigt, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind, jedoch sind sowohl einseitige Mieterhöhungen aufgrund einer Modernisierungsmieterhöhung als auch Mietsteigerungen aufgrund einer Staffelmieterhöhung auch bei der Vormiete zu berücksichtigen. Deshalb kann die Miete, über die der Vermieter zu informieren hat, nicht die tatsächlich maßgebliche Vormiete sein, die der Nachmieter zulässigerweise zu zahlen hat.

Strittig ist immer noch die Frage, wann ein Vormietverhältnis vorliegt. Es muss in sachlicher wie rechtlicher Hinsicht eine Identität zwischen Vor- und Nachmietverhältnis bestehen. Tragender Gedanke der Regelung ist, dass der Vermieter für die gleiche Leistung, auch weiterhin das gleiche Entgelt bekommen soll. Schwieriger ist die Feststellung, ob die Vormiete für die gleiche Leistung des Vermieters geschuldet wurde oder ob es da zu Veränderungen gekommen ist. Solche Veränderungen können

  • eine Erhöhung oder Verringerung des tatsächlichen oder rechtlichen Umfangs der geschuldeten Gebrauchsüberlassung, (mit und ohne Garage, mit und ohne Untervermietungserlaubnis, mit und ohne Kündigungsverzicht; Mietvertrag mit nunmehr richtiger Wohnflächenangabe),
  • eine Veränderung der Mietstruktur (Brutto-Netto-, Teilinklusivmiete) oder
  • eine Veränderung bei sonstigen geldwerten Pflichten und Leistungen (Schönheitsreparaturen, Reinigungspflichten) sein. Diese Probleme werden durch die Informationspflicht nicht gelöst.

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