(OLG München, Urt. v. 12.10.2017 – 29 U 4903/16) • Nach § 675f Abs. 4 S. 1 BGB ist der Zahlungsdienstnutzer verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Nach § 675f Abs. 4 S. 1 BGB handelt es sich bei jeder einzelnen Ein- oder Auszahlung von Bargeld auf ein Girokonto oder von einem ein Girokonto um eine Leistung, für die als Gegenleistung ein Entgelt vereinbart und verlangt werden kann; die Vorschrift begründet deshalb eine Hauptleistungspflicht des Zahlungsdienstnutzers. Klauseln, welche die Höhe dieses Entgelts bestimmen, sind nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB entzogen.

ZAP EN-Nr. 29/2018

ZAP F. 1, S. 73–73

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