(OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 25.6.2015 – 20 W 54/15) • Ein mangels Antrags und Bewilligung bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung durch den teilenden Eigentümer nicht zugeordnetes Sondernutzungsrecht kann nach dem Verkauf der letzten Einheit nicht im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO wegen Unrichtigkeit nachträglich im Grundbuch eingetragen werden. Voraussetzung für die Entstehung eines solchen verdinglichten Sondernutzungsrechtes, welches allein im Grundbuch eingetragen werden kann, ist dessen Eintragung im Grundbuch. Der aus der WEG ausscheidende teilende Eigentümer kann die Restnutzungsbefugnis als Grundlage des Zuweisungsrechts nicht "mitnehmen".

ZAP EN-Nr. 54/2016

ZAP 2/2016, S. 57 – 58

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