Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung von Klagerechten in Umweltangelegenheiten ist im September bei einer Anhörung im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit überwiegend auf Kritik gestoßen. Mit der Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und weiterer Gesetze will die Bundesregierung völker- und europarechtliche Vorgaben in deutsches Recht umsetzen. Bedarf besteht, weil etwa die 5. Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN ECE) die deutsche Umsetzung teilweise für völkerrechtswidrig erklärt hatte. Auch vom BVerwG und dem EuGH war dem Gesetzgeber Nachbesserungsbedarf attestiert worden. Der Entwurf sieht u.a. vor, anerkannten Umweltverbänden die Möglichkeit einzuräumen, ein breiteres Feld behördlicher Entscheidungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Zudem soll die bisher im UmwRG bestehende Ausschlussklausel wegfallen (vgl. BT-Drucks. 18/9526).

So kritisierten die Experten u.a., dass die Neufassung des § 1 UmwRG weiterhin hinter den Vorgaben des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention zurückbleibe. Diese sehe vor, alle behördlichen Handlungen und Unterlassungen gegen umweltrechtliche Vorschriften gerichtlich überprüfbar zu machen. Dies geschehe mit dem Entwurf aber nicht. So seien die im Entwurf ausgeführten Ausnahmen für Pläne und Programme, bei denen keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung vorgesehen ist, nicht der Konvention zu entnehmen. Auch die Beschränkung auf "Vorhaben" sei problematisch, falle so doch der gesamte Produktgenehmigungsbereich heraus.

Eine Gefahr für Planungssicherheit im Hinblick auf Investitionen und Innovationen sowohl für Private als auch für die öffentliche Hand sah ein Experte aus einem Industrieverband. Durch die Erweiterung von Klagebefugnissen drohe eine Häufung und Verlängerung von Gerichtsverfahren, was letztlich die öffentliche Akzeptanz von Verwaltungsentscheidungen gefährde.

Weniger kritisch beurteilte der Deutsche Anwaltverein den Gesetzentwurf. Die vorgesehenen Klagerechte seien in der Tat sehr weitreichend, aber nicht unbegrenzt. Der eingrenzende Ansatz des Gesetzentwurfs sei der richtige Weg.

[Quelle: Bundestag]

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