Zentrales Thema dieser Richtlinie ist eine Verkürzung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist von bislang fünf Jahren auf künftig drei Jahre (Zusagedauer) bei gleichzeitiger Absenkung des Mindestalters bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 25. auf das 21. Lebensjahr. Hierzu wird in § 1b Abs. 1 BetrAVG eine entsprechende Änderung vorgenommen werden müssen. Gleichzeitig wird § 30f BetrAVG – wie bei den früheren Änderungen der Unverfallbarkeitsfrist auch – um eine weitere Übergangsregelung bezogen auf den Zeitraum vor dem Wirksamwerden der jetzt erforderlichen Änderung (1.1.2018) ergänzt.

In steuerlicher Hinsicht wird die Absenkung der Unverfallbarkeitsfrist durch entsprechende Anpassungen in den Finanzierungsvorschriften des § 6a EStG (erstmaliger Zeitpunkt der Rückstellungsbildung bei Pensionszusagen) sowie in § 4d EStG (erstmalige Dotierung von Unterstützungskassen) flankiert. In beiden Vorschriften wird das Finanzierungsbeginnalter abgesenkt, allerdings – wie bislang auch – auf ein von der arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsregelung abweichendes höheres Mindestalter, nämlich das 23. Lebensjahr.

 

Hinweis:

Das bedeutet, dass es auch zukünftig keinen Gleichlauf zwischen arbeitsrechtlicher Verpflichtung und steuerlicher Berücksichtigung bei der Pensionszusage und bei der Unterstützungskasse geben wird.

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