Der Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat. Das ist der Fall, wenn er am Unfallort verbleibt, sich aber nicht als Unfallbeteiligter zu erkennen gibt, sondern erklärt, er habe den Unfall als am Fahrbahnrand befindlicher Fußgänger beobachtet (BGH NJW 2018, 2341 m. Anm. Krumm = DAR 2018, 523 = VRR 9/2018, 11 = StRR 9/2018, 18 [jew. Niehaus]). Eine Strafbarkeit scheidet nicht allein deshalb aus, weil der Geschädigte aus plausiblen Gründen auf eine Unfallaufnahme durch die Polizei besteht und er seinerseits gegenüber dem warteunwilligen und sodann flüchtenden Fahrer keinen eigenen Versuch unternimmt, dessen Personalien zu erfragen (LG Saarbrücken VRR 9/2018, 13 [Niehaus] = NZV 2018, 436 [Schulz-Merkel]).

 

Literaturhinweis:

Zur Unverwertbarkeit der Angaben des bei der Befragung nicht belehrten, der Unfallflucht verdächtigen Fahrzeughalters LG Duisburg (VRR 8/2018, 13 = StRR 9/2018, 17 [jew. Burhoff]). Versicherungsrechtliche Auswirkungen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erörtert Schulz-Merkel (NZV 2018, 302).

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