(BGH, Urt. v. 31.8.2017 – VII ZR 308/16) • Eine Vertragsstrafenvereinbarung in AGB des Herausgebers eines Gutscheinblocks (hier: „Schlemmerblock“), die für schuldhaft vorsätzliche Vertragsverstöße von unterschiedlichem Gewicht einen pauschalen Betrag von 2.500 EUR vorsieht, ist unwirksam, weil sie angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist und den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Hinweis: Nach Auffassung des BGH sind bei der Bewertung der Höhe einer Vertragsstrafe zum einen die Bedeutung der gesicherten Pflicht und die von einer Pflichtverletzung ausgehende Gefahr für den Gläubiger sowie der ihm drohende Schaden von maßgeblicher Bedeutung. Zum anderen sind sowohl die Form des Verschuldens auf Seiten des Schuldners als auch die Auswirkungen der Vertragsstrafe auf den Schuldner – auch eine etwaige Existenzgefährdung – zu berücksichtigen; diese müssen sich in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen halten (Fortführung von BGH, Urt. v. 20.1.2016 – VIII ZR 26/15; vgl. auch Urt. v. 23.1.2003 – VII ZR 210/01 zum Bauvertragsrecht).

ZAP EN-Nr. 631/2017

ZAP F. 1, S. 1115–1115

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