Um die nach der Entscheidung des BVerfG (NJW 2007, 1345 = VRR 2007, 150 [Burhoff]) umstrittene Frage der Folgen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei der Entnahme einer Blutprobe ist es ruhig geworden. Allerdings weist das OLG Naumburg (NZV 2016, 242 = DAR 2016, 283) darauf hin, dass eine willkürliche, bewusste und gezielte Umgehung des Richtervorbehalts vor einer Blutentnahme durch die Polizei ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der durch die Maßnahme gewonnenen Ermittlungsergebnisse begründet. Auch laufende gesetzgeberische Bestrebungen zur Abschaffung des gesetzlichen Richtervorbehalts ändern daran nichts, weil die Judikative an das geltende Gesetz gebunden ist.

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