Für Fehler beim Abschluss des Prozessvergleichs haftet der Anwalt aus positiver Verletzung des Anwaltsvertrags. Der zu ersetzende Schaden errechnet sich nach §§ 249 ff. BGB; i.d.R. umfasst der Schaden die entgangene Hauptsache sowie unnütze Gerichts- und Anwaltskosten. Beweispflichtig ist der Mandant. Um die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts für den geltend gemachten Schaden festzustellen, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten. Das für den Haftungsprozess zuständige Gericht (Regressgericht) muss selbst prüfen, wie das frühere Verfahren richtigerweise zu bearbeiten und zu entscheiden gewesen wäre (BGH NJW 1996, 2501). Der fiktive Ausgang des ersten Prozesses ist somit festzustellen, die damals nicht vernommenen Zeugen sind zu vernehmen usw.; eine Vernehmung des früheren Richters als Zeuge dafür, wie er andernfalls entschieden hätte, ist nicht möglich. Die Sicht des Regressgerichts soll maßgeblich sein (BGH NJW 2008, 1309).

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