Gerichte und Beklagte behaupten bei Vergleichsgesprächen häufig, die Zinsen, die der Kläger nebst Hauptsache einklagte, seien im Vergleichsbetrag inbegriffen. Das mag im Einzelfall zutreffen. Zu bedenken ist aber, dass die vereinbarte Hauptsache nicht immer fristgemäß bezahlt wird. Ist keine Fälligkeit vereinbart, ist die Vergleichssumme sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB).

Der Kläger sollte deshalb zumindest auf den gesetzlichen Zinsen ab Vergleichsschluss bestehen, denn bei einem Urteil bekäme er solche Zinsen zumindest ab Rechtshängigkeit.

Über die Konsequenzen der fehlenden Zinsvereinbarung ist der Mandant vorher vom Anwalt zu belehren; andernfalls würde er für den Fehler haften, wenn die Vollstreckung erst nach einigen Jahren erfolgreich ist und dann die Zinsen fehlen.

 

Formulierungsbeispiel:

Zu formulieren ist somit z.B.: "Der Beklagte zahlt an den Kläger 10.000 EUR sowie hieraus ab dem 1.1.2017 Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins."

 

Hinweis:

Dagegen kann wegen § 248 Abs. 1 BGB nicht vereinbart werden, dass fällige Zinsen am Jahresende zum geschuldeten Kapital geschlagen werden, also fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen (den Banken ist dies dagegen erlaubt).

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