(LG Wuppertal, Urt. v. 9.7.2015 – 9 S 282/14) • Nach § 566a S. 1 BGB tritt der Erwerber, wenn der Mieter des versteigerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet hat, in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Bei der Anlage der Barkaution auf einem Treuhandkonto ist ebenfalls von einem Übergang der Berechtigung an dem Konto auf den Erwerber auszugehen. Hat der Vermieter entgegen § 551 Abs. 2 BGB eine Barkaution nicht getrennt von seinem Vermögen angelegt, ist § 566a BGB, da der Sinn und Zweck der Vorschrift die Schließung dieser Regelungslücke erfordert, in der Weise analog anzuwenden, dass der Erwerber einen Anspruch auf Auszahlung des vom Mieter geleisteten Betrags gegen den Veräußerer erlangt. Der Wortlaut von § 566a BGB spricht bereits dafür, dass der Rechtsübergang nicht davon abhängig ist, dass der Erwerber die Sicherheit an den Mieter zurückgewährt.

ZAP EN-Nr. 778/2015

ZAP 21/2015, S. 1115 – 1116

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