Der Pflichtverteidigung liegt kein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Verteidiger und dem Mandanten zugrunde. Vielmehr wird das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis nach h.M. durch den öffentlich-rechtlichen Akt der Beiordnung/Bestellung durch den Vorsitzenden des Gerichts begründet.
Der (Pflicht-)Verteidiger kann die "Übernahme" der Pflichtverteidigung grds. nicht ablehnen, sondern ist gem. § 49 Abs. 1 BRAO zur Übernahme verpflichtet. In der Praxis wird der Rechtsanwalt allerdings i.d.R. nicht gegen seinen erklärten Willen bestellt werden. Liegen wichtige Gründe vor, kann der Rechtsanwalt gem. § 48 Abs. 2 BRAO beantragen, von der beabsichtigten Beiordnung abzusehen oder eine Bestellung aufzuheben. Wichtige Gründe i.S.v. §§ 49 Abs. 2, 48 Abs. 2 BRAO werden i.d.R. die sein, die auch zur Entpflichtung des Verteidigers nach § 143 führen können (Burhoff, EV, Rn 3325).
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