(BGH, Urt. v. 12.7.2017 – XII ZR 26/16) • Eine analoge Anwendung von § 566 Abs. 1 BGB ist dann möglich, wenn die Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung des Eigentümers und in dessen alleinigem wirtschaftlichen Interesse erfolgt und der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat. Hinweis: Auch wenn Vermieter und Eigentümer einer vermieteten Immobilie nicht personenidentisch sind, besteht die Möglichkeit, dass ein künftiger Erwerber der Immobilie automatisch in die Mietverträge anstelle des Vermieters eintritt. Er kann sich dann im Falle eines Räumungsverlangens nicht darauf berufen, es bestehe kein Mietvertrag oder keine vereinbarte Kündigungsfrist. Diese Rechtsprechung ist nicht einschlägig für bloße Untervermietungen.

ZAP EN-Nr. 589/2017

ZAP F. 1, S. 995–996

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