Verzögerungen sind nicht immer vom Gericht zu verantworten. In mehr als der Hälfte der Prozesse der ersten Instanz holt der Richter ein schriftliches Gutachten ein. Nicht selten erstattet der Sachverständige das Gutachten nicht innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist. In diesen Fällen sollten die Beteiligten auf das Gericht einwirken, damit es den Sachverständigen daran erinnert, das Gutachten in der gesetzten Frist vorzulegen.

 

Hinweis:

Im September 2015 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts beschlossen. Zur Verfahrensbeschleunigung soll das Gericht verpflichtet werden, dem Sachverständigen bei der Anordnung der schriftlichen Begutachtung eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens zu setzen. Wird diese missachtet, soll gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 5.000 EUR festgesetzt werden.

Die geplante Neuregelung ist problematisch. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind in besonderem Maße auf die Mithilfe qualifizierter Sachverständiger dringend angewiesen. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeldern ist zu beachten, dass durch die Höhe der getroffenen Sanktion die Beziehungen zum Gutachter nicht belastet werden. Ganz allgemein ist festzustellen: Die Bereitschaft von Sachverständigen, Gutachten für die Sozialgerichte zu erstellen, darf nicht – etwa durch unsensible Verhängung von "Strafmaßnahmen" – gefährdet werden.

Eine Möglichkeit, das Gerichtsverfahren zügig zu beenden, ist der nach § 101 Abs. 1 S. 1 SGG auch im Sozialgerichtsprozess zulässige Abschluss eines Vergleichs.

 

Hinweis:

Ein Vergleich ist – nur – zulässig, soweit die Beteiligten über den Gegenstand der Klage verfügen können.

Auch der durch Gesetz vom 1.11.1993 eingeführte Gerichtsbescheid nach § 105 SGG ist ein geeignetes Mittel, das Gerichtsverfahren durch Wegfall der mündlichen Verhandlung abzukürzen. Die Vorschrift gilt nur für die erste Instanz. Es verwundert, dass von dieser Möglichkeit in der Praxis eher zurückhaltend Gebrauch gemacht wird.

Voraussetzung für die Anwendung von § 105 SGG ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt aufgeklärt ist.

Schließlich ist auf § 106 SGG hinzuweisen. Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass der Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen ist. Eine solche Straffung des Verfahrens bewirkt seine Beschleunigung.

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