(BGH, Beschl. v. 7.7.2016 – 2 ARs 209/16) • Die Einstellung des Verfahrens gem. § 154 Abs. 2 StPO ist mangels Beschwer grds. nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar. Nur für Ausnahmefälle wird eine Anfechtungsmöglichkeit in Betracht gezogen. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ist ebenfalls nicht anfechtbar (§ 464 Abs. 3 S. 1 StPO). Auch hiervon wird in besonderen Fällen eine Ausnahme gemacht.
ZAP EN-Nr. 679/2016
ZAP F. 1, S. 1009–1009
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