(FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.7.2015 – 1 K 2204/13) • Ein Steuerpflichtiger, der Gewinneinkünfte (hier: als freiberuflicher Fotograf) erzielt, ist auch dann nach § 25 Abs. 4 S. 1 EStG verpflichtet seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form abzugeben, wenn er nur geringfügige Gewinne (hier: rund 500 EUR) erwirtschaftet. Hinweis: Auch ein Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gesicherten und zu übermittelnden Daten rechtfertigen nach Ansicht des Senats im Interesse einer Kostenreduzierung und einer Vereinfachung der Verfahrensabläufe grds. keine Ausnahme; zur (zulässigen) Übermittlung der Einkommensteuererklärung per Fax, s. BFH, Urt. v. 8.10.2014 – VI R 82/13, ZAP EN-Nr. 82/2015. Vgl. aber auch das Schreiben des BMF v. 2.10.2014 (IV C 6 – S 2142/07/10001/009, BStBl. I 2014, S. 1330), wonach bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR auf die standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Abs. 4 EStDV ebenso wie auf eine elektronische Übermittlung derselben verzichtet werden kann.

ZAP EN-Nr. 729/2015

ZAP 19/2015, S. 1019 – 1019

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