(OLG München, Urt. v. 26.8.2015 – 7 U 647/13) • Bindet sich der Käufer einer Eigentumswohnung vier Monate an sein Kaufangebot, so verstößt diese Bindung gegen § 308 Nr. 1 BGB. Dies hat zur Folge, dass insgesamt ein wirksames, annahmefähiges Angebot des Käufers nicht vorliegt. Mit der Vorschrift des § 308 Nr. 1 BGB will der Gesetzgeber erreichen, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht in unangemessener Weise in seiner Dispositionsfreiheit beschnitten wird. Dieser soll lediglich vor den Nachteilen bewahrt werden, die sich aus einer zu langen Annahmefrist ergeben. Von dem Schutzzweck der Regelung erfasst sind daher nur solche Schäden, die gerade und lediglich durch die überlange Bindung des Vertragspartners verursacht worden sind. Bei der hieraus folgenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des fehlgeschlagenen Kaufvertrags sind von der bezahlten Kaufpreissumme die erzielten Nettomieterträge abzüglich der nicht umlagefähigen Nebenkosten abzuziehen. Finanzierungskosten hat der Verkäufer dem Käufer dagegen nicht zu erstatten.
ZAP EN-Nr. 711/2015
ZAP 19/2015, S. 1013 – 1013
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