Der Kündigungsschutz ist Teil des sog. sozialen Mietrechts. Es will den Mieter in zwei Bereichen schützen, nämlich hinsichtlich des Bestandes des Mietverhältnisses und hinsichtlich der Miethöhe. Dieser Schutz ist hinsichtlich des Bestands wiederum zweistufig vom Gesetzgeber geregelt (Sternel, NZM 2018, 473). Zunächst kann der Vermieter das Mietverhältnis nur dann ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Bei der Prüfung dieses berechtigten Interesses bleiben Mieterinteressen unberücksichtigt. Liegt ein zur Kündigung berechtigendes Interesse des Vermieters an einer Beendigung des Mietverhältnisses vor, kann der Mieter sich in einer zweiten Stufe gem. § 574 BGB auf seine persönlichen Härtegründe oder fehlenden Ersatzwohnraum berufen. Dabei ist das Vorliegen einer solchen Härte gem. § 574 Abs. 1 S. 1 BGB bereits i.R.d. Prüfung des Bestehens des Räumungs- und Herausgabeanspruchs gem. § 546 Abs. 1 BGB von den Gerichten zu prüfen und muss nicht erst im Rahmen einer Widerklage auf Vertragsfortsetzung vom Mieter geltend gemacht werden.

Ein Härtegrund auf Mieterseite liegt vor, wenn die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eines schwer erkrankten Mieters im Falle eines Wohnungswechsels besteht. Hierüber muss der Tatrichter sich durch gründliche und sorgfältige Sachverhaltsfeststellung überzeugen und regelmäßig von Amts wegen bei hinreichend substantiiertem Sachvortrag ein Gutachten einholen (BGH GE 2023, 187 = NJW-RR 2023, 229 = NZM 2023, 210 = WuM 2023, 217 = MietPrax-AK § 574 BGB Nr. 13 m. Anm. Börstinghaus; Monschau, MietRB 2023, 65; Beyer, jurisPR-MietR 8/2023 Anm. 2).

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