(BGH, Urt. v. 14.6.2016 – XI ZR 189/14) • Ein Anleger und Darlehensnehmer, der eine Eigentumswohnung zu Anlagezwecken unter Einschaltung eines Abwicklungsbeauftragten erworben hat, kann von der finanzierenden Bank nicht aus Bereicherungsrecht Rückzahlung des Darlehensbetrags verlangen, wenn der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht wegen eines von der Abwicklungsbeauftragten begangenen Missbrauchs der Vertretungsmacht gem. § 177 BGB analog unwirksam ist, weil die Voraussetzungen eines offensichtlichen Vollmachtsmissbrauchs nicht vorliegen. Hinweis: Das vorliegende Urteil verdeutlicht erneut, unter welchen Voraussetzungen von einem Missbrauch einer Vertretungsmacht ausgegangen werden kann. Danach ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. BGH, Urt. v. 1.2.2012 – VIII ZR 307/10; Urt. v. 9.5.2014 – V ZR 305/12). Die objektive Evidenz liegt nach Worten des BGH insb. dann vor, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (BGH, Urt. v. 29.6.1999 – XI ZR 277/98).

ZAP EN-Nr. 630/2016

ZAP F. 1, S. 949–949

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