Ende August hat das Bundeskabinett den von Bundesjustiz- und Verbraucherschutzminister Maas vorgelegten Entwurf eines "Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte" beschlossen (vgl. zu dem Vorhaben Huff ZAP Kolumne 15/2016, S. 763).

Künftig erhalten damit Gerichte die Möglichkeit, in bestimmten Fällen Aufzeichnungen bzw. Übertragungen zu gestatten. Konkret bedeutet dies, dass die Übertragung der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung in einen Arbeitsraum für Medienvertreter, eine audio-visuelle Dokumentation von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung sowie die Übertragung von Verkündungen von Entscheidungen der Obersten Gerichtshöfe des Bundes in den Medien zugelassen werden können.

Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit soll die Regelung auch für die Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sowie – in angepasster Form – auch für das BVerfG gelten. Mit dem nun beschlossenen Gesetzentwurf wird das seit 1964 in § 169 GVG normierte Verbot von Ton-, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen moderat gelockert.

Ferner sieht der Gesetzentwurf auch Erweiterungen hinsichtlich der Beteiligung von Gebärdendolmetschern für hör- und sprachbehinderte Personen vor: So sollen zukünftig die Kosten für die Verdolmetschung des gesamten gerichtlichen Verfahrens übernommen werden.

[Quelle: BMJV]

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