Die Minderung des Reisepreises kann neben einem Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht werden, wenn die Selbstabhilfe nicht zu einer vollständigen Mangelfreiheit der Reise geführt hat. Ist der Mangel beseitigt worden, kann für den Zeitraum bis zur endgültigen einwandfreien Reiseleistung ein Minderungsanspruch gegeben sein. Das Recht auf Minderung des Reisepreises tritt daher immer dann ein, wenn die Reiseleistung nicht vereinbarungsgemäß erfolgt ist und der Reisende daher – im Hinblick auf die mangelhafte Reiseleistung – einen zu hohen Reisepreis gezahlt hat. Beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist eine tatsächliche Beeinträchtigung der Reise nicht erforderlich (OLG Düsseldorf RRa 2004, 65).

Für die Höhe und Berechnung des Minderungsbetrags sind unterschiedliche Formeln und Tabellen entwickelt worden. Die erste Minderungsübersicht im Reiserecht in Form einer Tabelle wurde von der als Berufungskammer ausschließlich für Reisevertragssachen zuständigen 24. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. erstellt, die sog. Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung (erstmalig veröffentlicht in NJW 1985, 113). Eine aktuelle Rechtsprechungsübersicht findet sich z.B. auch in der Kemptener Reisemängel-Tabelle (KRTab – Kemptener Reisemängel-Tabelle, Prof. Dr. Ernst Führich, Hochschule Kempten).

Voraussetzung der Minderung, neben der mangelhaften Reise, ist die rechtzeitige Mängelanzeige nach § 651d Abs. 2 BGB. Die Höhe der Minderung – prozentualer Abschlag der Reisevergütung – hängt wesentlich von der Dauer des Mangels ab, vgl. § 651d Abs. 1 BGB. Leistet der Reiseveranstalter eine ordentliche Abhilfe (§ 651c Abs. 2 BGB), hilft der Reisende dem Mangel selbst wirksam ab (§ 651c Abs. 3 BGB) oder tritt der Mangel nur vorübergehend auf, ist eine Minderung der betroffenen Reisetage angemessen. Bei der Minderung ist der gesamte Reisepreis der Pauschalreise mit Ausnahme von zusätzlichen Kosten, z.B. einer Reiserücktritts- oder Reisekrankenversicherung zu berücksichtigen, auch wenn sich der Mangel nur auf eine Reiseleistung (nur Beförderung oder nur auf die Hoteleinrichtung) beschränkt (statt aller Tonner, Der Reisevertrag, § 651d Rn. 3 f.; Führich, Reiserecht, Rn. 299). Bei besonderer Schwere der Mängel der Reise, kann eine Minderung gerechtfertigt sein, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist (BGH NJW 2008, 2775).

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