Die vorweggenommene Erbfolge bietet eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten an, zu Lebzeiten steueroptimiert Vermögensgegenstände auf die nächste Generation zu übertragen. Dies gilt insb. für den Fall, wenn Immobilien oder Unternehmen vorzeitig übertragen werden sollen. Welche Übertragungsmöglichkeit bei Immobilien (Übertragungsvertrag oder Einbringung in eine Familienstiftung oder in eine Familiengesellschaft) ausgewählt wird, hängt – wie die Beitragsreihe gezeigt hat – vom Einzelfall ab. Die Motive und Wünsche meist der Eltern-Generation sind mit Ausgleichs- und Anrechnungspflichten bei einer Schenkung auf den Erbfall, etwaigen Pflichtteilsansprüchen, der Ausnutzung der Freibeträge der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie dem Erhalt der Einflussmöglichkeit sowie der persönlichen Absicherung der Übergeber in Einklang zu bringen. Die lebzeitigen Regelungen sind dann noch mit einem Testament oder Erbvertrag abzustimmen. Der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall kann der Pflichtteilsreduzierung dienen, sofern er sorgfältig ausgestaltet wird.

ZAP F. 11, S. 841–850

Von Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster, Fachanwalt für Erbrecht, zert. Testamentsvollstrecker und zert. Stiftungsberater (FSU Jena), und Rechtsanwalt Dennis Christian Fast, Brühl

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge