Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Nach allg. Meinung bestehen gegen eine Pauschalierung i.H.v. 2–3 % des ehebezogenen Kapitalwertes des auszugleichenden Anrechts keine Bedenken. Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2015, 913; 2012, 610 und 942) sind die pauschalierten Kosten für jedes Anrecht auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, der i.d.R. bis zu 500 EUR einem angemessenen Kostenansatz entspricht.

Wenn der Versorgungsträger unter Darlegung des zu erwartenden Teilungsaufwands geltend macht, dass ein solcher Höchstbetrag für eine Mischkalkulation nicht ausreicht, hat sich die gebotene Angemessenheitsprüfung des Gerichts daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation insgesamt aufgeht (BGH FamRZ 2015, 913 m. Anm. Scholer = MDR 2015, 658).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge