Der BGH betont mit Urt. v. 29.5.2020 zum bisherigen Recht (BGH, Urt. v. 29.5.2020 – V ZR 141/19, MDR 2020, 979) die Prüfungspflichten des Verwalters bei der Verkündigung von Genehmigungsbeschlüssen. Die Entscheidung ist allerdings auch unter Geltung des neuen Rechts richtungsweisend. Dazu der BGH im Einzelnen:

Ausgangspunkt sei das Gesetz (§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG a.F.); danach reiche ein Beschluss mit einfacher Mehrheit (§ 22 Abs. 1 WEG) zuzüglich der Zustimmung aller über das in § 14 Nr. 1 genannte Maß betroffenen Eigentümer. Wer zusätzlich durch die bauliche Veränderung betroffen sei, müsse der Verwalter vorab prüfen, die Versammlung über das Ergebnis informieren und auf ein etwa bestehendes Anfechtungsrisiko hinweisen – mehr nicht. Die Entscheidung zum bisherigen Recht ist geradezu vorgreiflich für die jetzige Behandlung baulicher Veränderungen nach der WEG-Reform. Denn genauso muss der Verwalter jetzt auch weiterhin verfahren. Aus dem Ansatz des BGH ergibt sich deshalb auch jetzt:

  • Der Verwalter handelt pflichtwidrig, wenn er die Versammlung nicht über ein bestehendes Zustimmungserfordernis informiert. Auf einen Rechtsirrtum kann er sich berufen. Einen solchen Irrtum muss er sich aber dann zurechnen lassen, wenn seine Einschätzung offenkundig falsch ist.
  • Informiert der Verwalter die Versammlung darüber, dass die seiner Ansicht nach notwendige Zustimmung einzelner Eigentümer fehlt, kann er eine Weisung der Wohnungseigentümer im Wege eines Geschäftsordnungsbeschlusses einholen, wenn er in diesem Fall Bedenken gegen die Verkündung eines Beschlusses zur Genehmigung der baulichen Veränderung hat.
  • Verkündet er dagegen den Genehmigungsbeschluss auf der Grundlage einer zustande gekommenen einfachen Mehrheit, so handelt er nicht pflichtwidrig, wenn nicht alle Eigentümer zugestimmt haben, die durch die bauliche Veränderung über ein zumutbares Maß hinaus beeinträchtigt werden.

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