Auf das bereits vorgestellte Anspruchsgeflecht zur Durchsetzung von E-Mobilität im Mietrecht sowie im Wohnungseigentumsrecht ist an dieser Stelle zunächst hinzuweisen (§ 554 Abs. 1 S. 1 BGB, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 WEG).

Was aber gilt nach der Herstellung und während des Betriebes dieser Ladestationen zur Abfederung eventueller Brand- oder Explosionsgefahren? Sie könnten sich ergeben durch

  • nicht sachgerechte Benutzung,
  • Vorschädigungen durch Unfälle oder sonstige Ereignisse, und durch
  • altersbedingten Verschleiß, v.a. aber durch
  • Ladebetrieb an einer gewöhnlichen Schuh-Haushaltssteckdose; denn eine übliche Haushaltselektroinstallation ist für die Dauerbelastung durch das Laden eines Auto-Akkus nicht ausgelegt. Daraus können Kurzschlüsse, Stromausfälle, Leitungsschäden oder sogar Brände folgen.

Damit stellt sich die Haftungsfrage für Brandschaden am Haus, an anderen Sachwerten der Nachbarn und natürlich auch für Körperschäden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge