In jedem Fall – egal, ob er selbst die Initiative ergreifen will oder sich mit einem Duldungsverlangen seiner Mieter konfrontiert sieht – sollte der Vermieter folgende Punkte klären:

  • Anzeige des Vorhabens an den zuständigen Energieversorger (unabhängig vom Genehmigungsvorbehalt in jedem Fall verpflichtend notwendig) und Erkundigung dort zu den einzuhaltenden technischen Voraussetzungen und etwaigen Genehmigungsvoraussetzungen
  • Beschaffung von Angeboten von Fachunternehmen zur Bauausführung auf dieser Grundlage
  • Ermittlung und Beantragung von Fördermöglichkeiten auf der Basis eingegangener Angebote
  • Erkundigung beim Gebäudeversicherer zu den versicherungsrechtlich zu beachtenden Informationspflichten und gegebenenfalls zu Prämienerhöhungen
  • Ankündigung der Baumaßnahme; § 555c BGB macht es notwendig, die Modernisierungsmaßnahmen spätestens drei Monate vor Beginn der Baumaßnahme anzukündigen und über

    • Art der geplanten Maßnahme,
    • Umfang der geplanten Maßnahme,
    • Beginn der geplanten Maßnahme,
    • voraussichtliche Dauer der geplanten Maßnahme,
    • den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern nach Beendigung der Baumaßnahmen eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung geltend gemacht werden soll, und schließlich über
    • die voraussichtlich künftig entstehenden Betriebskosten

schriftlich zu informieren (zu den dabei einzuhaltenden inhaltlichen Anforderungen: BGH, Urt. v. 28.9.2011 – VIII ZR 242/10);

  • Information des zuständigen Netzbetreibers (Energieversorgers) und Einholung einer etwa notwendigen Genehmigung (Hinweis: Dies wird gern auch durch gute Fachunternehmer als Service mit übernommen);
  • Beauftragung des durch Beschluss ausgesuchten Fachunternehmers, Anschaffung der Technik, und Bauausführung erst nach Vorliegen der Genehmigung und nach erteilter Förderzusage;
  • Mieterhöhung nach $$ 559 ff BGB oder – besser – auf der Basis einer Modernisierungsvereinbarung nach § 555f Nr. 3 BGB.

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