Die Bundesregierung hat Anfang August erneut Änderungen im Asylrecht beschlossen. Künftig sollen Schutzberechtigte zur Mitwirkung verpflichtet werden, wenn es zu einem Widerrufs- und Rücknahmeverfahren kommt. Zudem müssen nach drei Jahren die im Asylverfahren getroffenen Entscheidungen überprüft werden.

Bislang besteht eine ausdrückliche Regelung zur Mitwirkungspflicht der Betroffenen lediglich im Asylantragsverfahren, nicht aber in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren. Künftig werden die Schutzberechtigten auch in letzteren zur Mitwirkung verpflichtet. Diese Neuregelung setzt eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um. Die Mitwirkungspflicht der Betroffenen hat bei der Überprüfung der Asylbescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidende Bedeutung: Dem BAMF würden hierdurch, so die Begründung, künftig mehr Informationen vorliegen. Damit könne die Prüfung umfassender und effektiver durchgeführt werden.

Bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht ohne hinreichende Gründe oder ohne unverzügliches Nachholen wird das BAMF ermächtigt, den Schutzberechtigten mit den Mitteln des Verwaltungszwangs – insbesondere des Zwangsgelds und unter weiteren Voraussetzungen auch der Zwangshaft – zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anzuhalten.

Zudem muss künftig spätestens nach drei Jahren bei einer Asyl-Entscheidung geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder für eine Rücknahme vorliegen. Wenn die Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen, muss diese unverzüglich widerrufen bzw. zurückgenommen werden.

[Quelle: Bundesregierung]

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