Nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB kann ein Mietverhältnis gekündigt werden, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Kann der Vermieter deshalb immer kündigen, wenn der Mieter die vollständige Miete für zwei zeitlich nicht aufeinanderfolge Monate nicht zahlt, wenn die Miete zwischenzeitlich erhöht wurde? Man möchte das bejahen. Konkret betrug die Miete bis Juni 2016 in diesem Fall 449,90 EUR und ab Juli 2016 453,04 EUR. Der Mieter zahlte die Miete für Juni und August in voller Höhe nicht. Nach richtiger Ansicht des AG Lübeck (WuM 2017, 200 = ZMR 2017, 405 m. Anm. Mummenhoff; jurisPR-MietR 13/2017 Anm. 4) ist die Kündigung hier nicht möglich. Mit dem Begriff "Miete für zwei Monate" sei der doppelte Betrag der zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung geschuldeten Miete gemeint. Durch die Mieterhöhung hat der Vermieter diese Grenze verschoben. Dass diese Auffassung richtig ist, ergibt folgende Kontrollüberlegung: Wenn der Mieter über viele Monate monatlich 50 EUR zu wenig zahlt, kann es nicht darauf ankommen, wie hoch die Miete zu irgendeinem Termin in der Vergangenheit war. Auch hier kommt es nur auf die Miete zum Zeitpunkt der Kündigung an.

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