(OLG Dresden, Urt. v. 22.2.2017 – 5 U 961/16) • Ist ein Mietvertrag befristet worden, so führt eine einseitige, auf die Erhöhung der Miete oder die Ausübung eines Optionsrechtes gerichtete Willenserklärung nicht zu einem Schriftformverstoß. Es bleibt damit bei der Wirksamkeit der Befristung. Hinweis: Befristete Mietverträge können auch mit einem Optionsrecht auf Verlängerung des Mietvertrags oder mit der Möglichkeit der Erhöhung der Miete versehen werden. Die Ausübung einer solchen Möglichkeit führt nicht zu einem Schriftformverstoß mit der Folge, dass die Befristung entfiele und damit das Kündigungsrecht auflebt.

ZAP EN-Nr. 497/2017

ZAP F. 1, S. 852–852

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