Bei den Tilgungsleistungen haben die Eigentümerverhältnisse eine Bedeutung. Sind die Eheleute Miteigentümer des Hauses, führt die Rückführung der Hausdarlehen zu einer Vermögenssteigerung bei beiden Eheleuten, bei Alleineigentum ist der andere Ehegatte bei vorher bestehender Zugewinngemeinschaft ab Zustellung des Scheidungsantrags an dem Vermögenszuwachs nicht mehr beteiligt.

Daher sind regelmäßig gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit in voller Höhe – also neben dem Zins auch die Tilgung – und auch nicht nur beschränkt auf die Höhe des angemessenen Wohnvorteils als eheprägend – also bei der Ermittlung des Bedarfs – zu berücksichtigen. Auch im Rahmen der Bedürftigkeit sind diese gezahlten Kreditraten bei der Bemessung des geschuldeten Trennungsunterhalts regelmäßig in voller Höhe (Zins und Tilgung) anzurechnen, allerdings beschränkt auf die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen dieses Ehegatten (BGH NJW 2007, 1974; FamRZ 2008, 963; NJW 2013, 461).

Führen die Tilgungsleistungen aber zu einer nur noch einseitigen Vermögensbildung eines Ehegatten (so bei Zugewinngemeinschaft vom Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an), sind diese Zahlungen unterhaltsrechtlich nicht mehr im Rahmen der Berechnung des Wohnvorteils als Abzugsposition anzuerkennen.

 

Praxishinweise:

  • Die weiterhin erbrachten Tilgungsleistungen können aber als zulässige Rücklagen für die Altersversorgung anerkannt werden. Denn der Unterhaltspflichtige darf von seinen Einkünften grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die unterhaltsrechtlich bis zu 4 % des Bruttoeinkommens betragen kann (BGH FamRZ 2005, 1817, 1821 f.; FamRZ 2007, 793, 795).
  • Entsprechendes gilt auch für den Unterhaltsberechtigten.
  • Auf diese Gesichtspunkte sollte im anwaltlichen Vortrag immer deutlich hingewiesen werden!

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